Kollokationsanzeige | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Erwägungen (2 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Ref.: Chur, 3. Januar 2019 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 85
4. Januar 2019 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Kollokationsanzeige des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Land- quart vom 5. Dezember 2018, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kollokationsanzeige,
2 / 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. November 2018 (recte 10. Dezember 2018 mit Poststempel vom 11. Dezember 2018), in die vom Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Landquart zugestellten Verfahrensakten so- wie nach Feststellung und in Erwägung, – dass gegen X._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Land- quart (im folgenden Betreibungsamt Landquart) verschiedene Betreibungen geführt werden, – dass das Betreibungsamt Landquart am 04. Januar 2018 eine Lohnpfändung vollzog, an der drei Betreibungen teilnahmen (Betreibung Nr. _____: A._____ mit einer Forderung von CHF 2'330.25; Betreibung Nr. _____: B._____ mit ei- ner Forderung von CHF 22'500.00; Betreibung Nr. _____: C._____ mit einer Forderung von CHF 1'260.00), – dass das Betreibungsamt Landquart am 05. Dezember 2018 den Kollokati- onsplan bzw. die Verteilungsliste erliess und darin unter der Betreibungs-Nr. _____ eine D._____ mit einer Dividende von CHF 2'048.20 aufführte, – dass X._____ dagegen am 10. Dezember 2018 beim Betreibungsamt Land- quart bezüglich der Betreibung Nr. _____ Beschwerde einreichte, welche zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde, – dass das Kantonsgericht in der Folge die Verfahrensakten beim Betreibungs- amt Landquart einholte, aber kein Vernehmlassungsverfahren eröffnete, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin rügt, dass sie die im Kollokationsplan aufgeführ- te Gläubigerin D._____ nur flüchtig kenne und ganz genau wisse, dass sie ihr kein Geld schulde,
3 / 4 – dass sich aus den Akten ergibt, dass die Betreibungsnummer _____ die Be- treibung der B._____ gegen X._____ betrifft, welche anfänglich durch den Ge- sellschafter und Geschäftsführer E._____ vertreten war, – dass die B._____, vertreten durch E._____, am 23. November 2017 D._____ bevollmächtigte, sämtliche Auskünfte, Auszüge etc. in sämtlichen von ihr ein- geleiteten Betreibungen zu erhalten und ebenso für die B._____ Betreibungen einzuleiten und die nötigen Formulare zu unterzeichnen, – dass die Betreibung Nr. _____ somit nach wie vor die B._____ als Gläubigerin betrifft, letztere nunmehr aber durch D._____ vertreten ist, – dass dies in der angefochtenen Kollokationsanzeige missverständlich aufge- führt wurde, in dem zwar unter dem Titel Gläubiger/Vertreter nur D._____ als Vertreterin der B._____ aufgeführt wurde, nicht aber die Gläubigerin selber, – dass dies verständlicherweise zu Unklarheiten bei der Schuldnerin führte, zu- mal D._____ in dieser Betreibung gegenüber der Schuldnerin noch nicht als Bevollmächtigte in Erscheinung trat, – dass diese Unklarheit aber mit einer Anfrage beim Betreibungsamt ohne wei- teres hätte behoben werden können, ohne eine formelle Beschwerde einzu- reichen, – dass die Beschwerde nach Klärung der Angelegenheit somit abzuweisen ist, da D._____ in der Tat die Vertreterin der Gläubigerin B._____ ist und die auf- geführte Betreibungsnummer genügend klar darauf hinwies, dass nicht plötz- lich eine neue Gläubigerin auftrat, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs.3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
4 / 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: